§ 1 Name und Sitz |
1. | Der Verein führt den Namen: Deutscher Mieterbund Wilhelmshaven - Friesland e. V. |
2. | Er hat seinen Sitz in Wilhelmshaven und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen. |
3. | Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund e.V. Landesverband Niedersachsen-Bremen angeschlossen. |
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§ 2 Zweck |
1. | Der Verein bezweckt die Interessenvertretung seiner Mitglieder in allen Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten. |
2. | Die Verwirklichung des Zieles wird bestrebt durch:
- Einwirkung auf die öffentliche Meinung und Gesetzgebung
- Wahrnehmung der Belange der Mitglieder in allen Miet. und Wohnungssachen
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3. | Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich ausgeschlossen. |
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§ 3 Mitgliedschaft |
Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter, Pächter und Nutzer werden, der diese Satzung anerkennt. |
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§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluss |
1. | Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung. Das Mitglied erhält bei seiner Aufnahme ein Mitgliedsbuch und eine Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. |
2. | Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt jeweils nur am Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss bis spätestens 1. Oktober durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Austritt kann frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr erfolgen.
- durch den Tod,
- durch Ausschluss.
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3. | Der Ausschluss kann erfolgen:
- wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist,
- wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren läßt. - Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
1. | Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. |
2. | Den Mitgliedern wird u.a. gewährt:
- kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten,
- Erteilung schriftlicher Auskünfte in allen Miet- und Wohnungsfragen. Hierfür wird ein Kostenbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den Vorstand festgelegt wird.
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3. | Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu. |
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§ 6 |
1. | Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld und mindestens einen ordentlichen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen. - Die Höhe des Eintrittsgeldes und des ordentlichen Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung; sie hat auch das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen. Alle nach dieser Versammlung eintretenden Prämienerhöhungen der Rechtsschutzversicherung gelten automatisch als Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ab Inkrafttreten. |
2. | Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tage des Quartals, in dem die Anmeldung erfolgt. Bei der Aufnahme ist das Eintrittsgeld und mindestens ein ordentlicher Jahresbeitrag zu zahlen. |
3. | Der Beitrag ist eine Bringeschuld. Für jede Anmahnung des Beitrages
wird ein Kostenanteil erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. |
4. | Von den Mitgliedern über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillig geleistete Beiträge (Abs. 1 Satz 3) gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden. |
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§ 7 Organe des Vereins |
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
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§ 8 Der Vorstand |
1. | Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern:
dem1., dem 2. sowie dem 3. Vorsitzenden. |
2. | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. |
3. | Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. |
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§ 9 |
1. | Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand kann die Zahlungen von Aufwandsentschädigung und Vergütung an ehrenamtliche Funktionsträger durch Beschluss festlegen. |
2. | Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung usw.) kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden. |
3. | Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird. |
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§ 10 Mitgliederversammlung |
1. | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der MieterZeitung. |
2. | Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
- Geschäftsbericht
- Jahresabschluss
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
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3. | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet |
4. | Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel im ersten Kalendervierteljahr stattfinden, weitere Versammlungen sollen stattfinden, soweit das notwendig ist. |
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§ 11 |
1. | Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen |
2. | Die Versammlung ist stets beschlussfähig; sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen. Beschlüsse werden in einfacher Schriftform beurkundet. |
3. | Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist. |
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§ 12 |
1. | In den Vorstand und zur Mitarbeit (§ 9 Abs. 2) dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. |
2. | Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. |
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§ 13 Rechnungsprüfer |
1. | Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über die Dauer von vier Jahren gewählt. |
2. | Sie sind verpflichtet, mindestens in jedem Kalendervierteljahr eine Kassenprüfung und nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen. |
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§ 14 Satzungsänderung |
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. |
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§ 15 Auflösung |
1. | Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. |
2. | Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt. |
3. | Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund e.V. Landesverband Niedersachsen-Bremen, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind. |
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§ 16 Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 17 Gerichtsstand |
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.
Die Satzung ist errichtet in Wilhelmshaven am 7.10.1968. Geändert am 21.02.1972, 05.04.1976, 06.06.1993, 02.10.2001, 04.03.2009. |